Fahrzeugart
Mofa
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung.
Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm).
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Mindestalter: 15
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine
Theoretische Ausbildung | Praktische Ausbildung | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestumfang des Theorieunterrichts |
bei Einzelausbildung mindestens 90 Minuten bei Gruppenausbildung mindestens 180 Minuten pro Gruppe Gruppe max. 4 Pers. für jeweils 2 Teilnehmer 1 Mofa Gruppenausbildung nich im öffenlichen Straßenverkehr
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundunterricht | 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(Doppelstunden zu je 90 Min.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Besonderheiten: Die Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheiningung sollen in einem gesonderten Kurs, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig gebinnt und endet, ausgebildet werden. Kommt ein solcher gesonderter Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl (weniger als 5) nicht zustande, dürfen die Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheiningung ausnahmsweise zusammen mit Bewerbern um die Klasse AM, A1, A2 oder A ausgebildet werden. Auch in diesem Fall muss eine Praktische Ausbildung von mindestens 90 Minuten durchgeführt werden. |